Beitragsordnung

Beitragssatzung

I. Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.

II. Monatliche Beiträge

Ab dem 01.01.2002 beträgt der monatliche Mindestbeitrag für Mitglieder

a) ohne regelmäßiges Einkommen: 1,50 Euro

b) mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen zwischen 500 und 1.000 Euro netto: 2,50 €

c) mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von über 1.000 Euro netto: 4,00 €

In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand einen Beitragsnachlass für einzelne Mitglieder beschließen.

Der Jahresbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. einen Monat nach Eintritt fällig. Die Beiträge werden i.d.R. im Einzugsermächtigungsverfahren gezahlt.

Der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen ist gehalten, für regelmäßige Beitragszahlungen der Mitglieder Sorge zu tragen.

III. Haushalt und Rechnungslegung

Der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Aufstellung des Haushaltsplanes und nach Ende des Geschäftsjahres zum Bericht über die Einhaltung des Haushaltsplans vor dem Vorstand und zur Rechnungslegung vor den Kassenprüfern verpflichtet.

IV. Buchführung und Kassenprüfung

Für die Buchführung und die Kassenprüfung gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Bestimmungen des Steuerrechts für gemeinnützige Vereine.

 

Diese Beitragssatzung wurde auf dem ordentlichen Kreiskongress am 14.12.1990 in Wuppertal-Barmen beschlossen und tritt mit dem 01.01.1991 in Kraft. Die letzte Änderung der Beitragssatzung fand auf dem ordentlichen Kreiskongress am 26.01.2001 in Wuppertal-Barmen statt.