Satzung

Satzung des Vereins “Junge Liberale Kreisverband Wuppertal e.V.”

vom 14.12.1990 – zuletzt geändert am 25.08.2019

I. Allgemeines

§ 1 – Zweck

(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben. Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der Freien Demokratischen Partei (FDP).

(2) Das Ziel der Jungen Liberalen ist, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zu verbreiten.

(3) Selbstgestellte Aufgabe der Jungen Liberalen ist, den Rechtsstaat demokratisch, sozial, marktwirtschaftlich und ökologisch zu gestalten, um damit größt mögliche Freiheiten für den einzelnen Bürger zu garantieren und die Eigenverantwortlichkeit des Individuums in der Gesellschaft zu stärken. Die Jungen Liberalen unterstützen die Idee der europäischen Einigung. Sie setzen sich für den Schutz und den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ein. Diktatorische und totalitäre Bestrebungen lehnen die Jungen Liberalen ab.

(4) Die Jungen Liberalen greifen insbesondere die Probleme der Kinder und Jugendlichen auf und setzen sich für deren Interessen ein.

(5) Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 – Name, Sitz und Gliederung

(1) Der Verein führt den Namen “Junge Liberale Kreisverband Wuppertal e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal einzutragen.

(2) Der Kreisverband ist Mitglied im Bezirksverband Düsseldorf, im Landesverband Nordrhein-Westfalen und über diesen im Bundesverband der Jungen Liberalen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Ortsverbände

(1) Im Kreisverband können Ortsverbände gegründet werden. Der nachfolgende Kreiskongress muss die erfolgten Gründungen neuer Ortsverände bestätigen.

(2) Mitglied werden die Mitglieder des Kreisverbandes, die Ihren Wonsitz im Bereich des Ortsverbandes haben. Ausnahmen der Kreisvorstand auf Antrag beschließen.

(3) Die Ortsverbände können sich eine Satzung geben. Die Satzungen der Ortsverbände dürfen den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.

II. Mitgliedschaft

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes können nur natürliche Personen sein, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht Mitglied in einer konkurrierenden Organisation sind.

(2) Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der F.D.P. gebunden.

(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Kreisvorstand zu richten.

(4) Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand erworben.

(5) Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene innerhalb von drei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen, über den das Bundesschiedsgericht zu entscheiden hat.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod,
  • Vollendung des 35. Lebensjahres, bzw. für Funktionsträger durch Ablauf der Amtsperiode nach Vollendung des 35. Lebensjahres,
  • Austritt zum Ende des Monats, wobei die Austrittserklärung schriftlich zu erfolgen hat, oder
  • Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei vorsätzlichem Verstoß gegen diese Satzung oder die Ziele der Jungen Liberalen.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch den Kreisvorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen

III. Organe

§ 6 – Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind

a) der Kreiskongress und

b) der Kreisvorstand

§ 7 – Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er setzt sich aus den Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen.

(2) Der Kreiskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern ausgeschlossen werden. Stimmberechtigt auf dem Kreiskongress sind alle Mitglieder, des Kreisverbandes, sofern sie nicht mit ihrer Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand sind.

(3) Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(4) Anträge zum Kreiskongress können von jedem Mitglied des Kreisverbandes gestellt werden. Sie müssen zehn Tage vor dem Kreiskongress beim Kreisvorstand eingehen. Bei außerordentlichen Kreiskongressen verkürzt sich diese Frist auf drei Tage.

Alle nach Ablauf der Antragsfrist eingehenden Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

(5) Von dem Wortlaut der Anträge sind die Mitglieder des Kreisverbandes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Dringlichkeitsanträge sind zugeassen, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes unterstützt werden. Anträge auf Änderung der Kreisverbandssatzung können keine Dringlichkeitsanträge sein.

(7) Die Verhandlungen des Kreiskongresses werden von einem Versammlungsleiter geleitet. Es wird ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Kreisvorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(8) Sofern diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen aufgestellt hat und solange der Kreiskongress sich keine eigene Geschäftsordnung gegeben hat, werden die Verhandlungen des Kreiskongresses nach der Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Jungen Liberalen durchgeführt.

(9) Der Kreiskongress kann auf Antrag des Kreisvorstandes oder von 10% der Mitglieder ehemalige Kreisvorsitzende, die aus Altersgründen aus dem Kreisverband ausgeschieden sind, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese Ehrung erlischt durch den Austritt oder Ausschluss aus der FDP oder durch einen Beschluss des Kreiskongresses mit 2/3-Mehrheit.

(10) Der Kreiskongress kann auf Antrag des Kreisvorstandes oder von 10% der Mitglieder ehemalige Mitglieder, die sich um den Kreisverband in besonderer Weise verdient gemacht haben und die aus Altersgründen aus dem Kreisverband ausgeschieden sind, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese Ehrung erlischt durch den Austritt oder Ausschluss aus der FDP oder durch einen Beschluss des Kreiskongresses mit 2/3-Mehrheit.

§ 8 – Ordentlicher Kreiskongress

(1) Der ordentliche Kreiskongress ist mindestens einmal im Jahr durch den Kreisvorstand mit einer Mindestfrist von 14 tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung eines ordentlichen Kreiskongresses muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Geschäftsbericht des Kreisvorstandes
  • Aussprache über den Geschäftsbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Kreisvorstandes
  • Wahl des Kreisvorstandes
  • Wahl der beiden Kassenprüfer und ihrer Vertreter
  • Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress der Jungen Liberalen NRW
  • Wahl eines Delegierten und seiner Vertreter für den Kreishauptausschuss der F.D.P.-Wuppertal
  • Verschiedenes

§ 9 – Außerordentlicher Kreiskongress

(1) Ein außerordentlicher Kreiskongress ist einzuberufen,

a) wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Kreisverbandes oder zwei Ortsverbände es verlangenm

b) wenn durch Ausscheiden des Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter aus dem Kreisvorstand eine Neuwahl notwendig ist oder

c) durch Beschluss des Kreisvorstandes.

(2) Außerordentliche Kreiskongresse sind im falle des § 9 1 a spätestens drei Wochen, im Falle des § 9 1 b und c mit einer Frist von fünf Wochen nach Vorliegen einer unter der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mit einer Mindestfrist von zehn Tagen einzuberufen.

§ 10 – Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand obliegt die Leitung des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreiskongresses.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus

  • dem Kreisvorsitzenden
  • den vier Stellvertretern des Kreisvorsitzenden, die zuständig sind für
    • Presse und Öffentlichkeitsarbeit
    • Programmatik
    • Finanzen
    • Organisation, sowie
  • bis zu vier Beisitzern

(3) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

(4) Der Kreisvorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn drei seiner Mitglieder es verlangen.

(5) Die Abberufung eines Kreisvorstandsmitgliedes erfolgt durch konstruktives Mißtrauensvotum des Kreiskongresses.

(6) Der Kreisvorstand legt zu Beginn seiner Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Der Kreisvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode einen Rechenschaftsbericht vor.

(7) Der Kreisvorstand kann Arbeitskreise einsetzen.

§ 11 – Wahlen und Abstimmungen

(1) Bei Wahlen zum Kreisvorstand ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Erreicht bei mehreren Kandidaten keiner der Kandidaten die in Absatz 1 genannte Mehrheit, so findet zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl für keinen der beiden Kandidaten, die nach Absatz 1 notwendige Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in Sammelwahl, sofern der Kreiskongress nicht anders beschließt.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in geheimer Wahl ermittelt. Alle übrigen Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied es verlangt.

(4) Bei Abstimmungen und sonstigen Wahlen genügt die relative Mehrheit, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(5) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

IV. Finanzen und Geschäftsführung

§ 12 – Beiträge

(1) Der Kreisvorstand erhebt für den Kreisverband die Mitgliedsbeiträge gemäß einer Beitragssatzung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Einkommensschwache Mitglieder sollen bei der Beitragsbemessung besonders berücksichtigt werden.

§ 13 – Spenden

(1) Der Kreisverband kann sich auch aus Spenden und anderen Zuwendungen finanzieren.

(2) Alle dem Kreisverband oder seinen Gliederungen zufließende Mittel gehen zur satzungsgemäßen Verwendung.

§ 14 – Vertretung und Geschäftsführung

(1) Der Kreisvorsitzende sowie seine vier Stellvertreter sind – jeweils einzelvertretungsberechtigt – Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführende Vorstandsmitglieder). Grundsätzlich vertritt der Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Lediglich im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(3) Die Konten des Kreisverbandes laufen auf Junge Liberale Wuppertal e.V. Unterschriftsberechtigt für die Konten des Vereines sind der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen und der Vorsitzende jeweils einzeln.

(4) Der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen ist für die ordnungsmäßige Geschäftsführung im engeren Sinne, also insbesondere in steuer- und vereinsrechtlicher Hinsicht, verantwortlich.

§ 15 – Kassenprüfung

(1) Der Kreiskongress wählt zwei Kassenprüfer und mindestens einen Stellvertreter.

(2) Die Kassenprüfer – im Falle der Verhinderung eines Kassenprüfers ersatzweise einer der Stellvertreter – prüfen vor einem ordentlichen Kreiskongress und bei einem Wechsel im Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen die Buchführung und die satzungsmäßige und effiziente Verwendung der Mittel des Vereins und berichten dem Kreiskongress.

(3) Über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist ein Testat anzufertigen, das dem Protokoll des Kreiskongresses beizulegen ist.

V. Schlussbestimmungen

§ 16 – Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Zweidrittelmehrheit vom Kreiskongress beschlossen werden.

§ 17 – Schiedsgericht

Streitigkeiten nach dieser Satzung entscheidet das Bundesschiedsgericht.

§ 18 – Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kreiskongresses. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Kreiskongress zugegangen ist.

 

Diese Satzung wurde auf dem ordentlichen Kreiskongress am 14.12.1990 in Wuppertal-Barmen beschlossen und tritt mit dem 01.01.1991 in Kraft. Die letzte Änderung der Satzung fand auf dem außerordentlichen Kreiskongress am 25.08.2019 in Wuppertal-Elberfeld statt.